R 159 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 10 UStG (§ 25 UStDV)

R 159 UStR 2005 Durchschnittsbeförderungsentgelt

R 159 Durchschnittsbeförderungsentgelt

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Das nach § 10 Abs. 6 UStG bei Beförderung von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, bei der Beförderungseinzelbesteuerung anzusetzende Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach § 25 UStDV auf 4, 43 Cent je Personenkilometer festgesetzt worden. 2 Auf diese Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) anzuwenden. 3 Wegen der Berechnung der Steuer nach dem Durchschnittsbeförderungsentgelt und der Möglichkeit des Unternehmers, nach Ablauf des Besteuerungszeitraums anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung die Berechnung der Steuer nach § 16 Abs. 1 und 2 UStG zu beantragen (§ 16 Abs. 5b UStG), vgl. Abschnitt 221.