R 163 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG

R 163 UStR 2005 Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.

R 163 Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG betrifft nur Leistungen, die einer für landwirtschaftliche Zwecke geeigneten Tierzucht usw. 2 zu dienen bestimmt sind (vgl. BFH-Urteil vom 17.11.1966 - BStBl 1967 III S. 164). Die Leistungen müssen den begünstigten Zwecken unmittelbar dienen. 3 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt bei Lieferungen von Impfstoffen durch die Pharmaindustrie an Tierseuchenkassen, Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren, Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfung, Kaiserschnitt und bei Geburtshilfe. (2) Entgelte für Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung dienen, sind insbesondere: 1. Deckgelder; 2. Umlagen - z.T auch Mitgliederbeiträge genannt, die nach der Zahl der deckfähigen Tiere bemessen werden; 3. Zuschüsse, die nach der Zahl der gedeckten Tiere oder nach sonstigen mit den Umsätzen des Unternehmers (Vatertierhalters) verknüpften Maßstäben bemessen werden (zusätzliche Entgelte von dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG). (3)