R 166 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (§ 30 UStDV)

R 166 UStR 2005 Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)

R 166 Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG)

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Begünstigt sind die Leistungen der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Einrichtungenund die vergleichbaren Leistungen der ausübenden Künstler , wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2 Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3 Das gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen. 4 Wegen der Abgrenzung im einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108. (2)