(1) 1 Begünstigt sind die Leistungen der in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Einrichtungenund die vergleichbaren Leistungen der ausübenden Künstler , wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2 Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3 Das gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen. 4 Wegen der Abgrenzung im einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108. (2)
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