(1) 1 Unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze liegen insbesondere vor bei 1. der Benutzung der Schwimmbäder - z.B. durch Einzelbesucher, Gruppen oder Vereine -, 2. ergänzenden Nebenleistungen - z.B. Benutzung von Einzelkabinen -, 3. der Erteilung von Schwimmunterricht, 4. notwendigen Hilfsleistungen - z.B. Vermietung von Schwimmgürteln, Handtüchern und Badekleidung, Aufbewahrung der Garderobe, Benutzung von Haartrocknern -. 2 Die Steuerermäßigung scheidet aus, wenn die Überlassung des Schwimmbades eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist. 3 Das ist z.B. der Fall, wenn mit dem Entgelt für eine Beherbergung zugleich die Benutzung des Schwimmbades - unabhängig davon, ob es tatsächlich benutzt wird - abgegolten wird. 4 Das gleiche gilt, wenn in einem Sport- und Freizeitzentrum außer einem Schwimmbad oder einer Sauna noch weitere, nicht begünstigte Einrichtungen im Rahmen einer eigenständigen Leistung besonderer Art überlassen werden (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.1994 - BStBl II S. 959 - und vom 28. 9. 2000 - BStBl 2001 II S. 78). (2)
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