R 172 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG

R 172 UStR 2005 Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen

R 172 Übergangsregelung bei Personenbeförderungen mit Schiffen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Gem. § 12 Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe a UStG in der Fassung des § 28 Absatz 4 UStG unterliegen die Personenbeförderungen mit Schiffen dem ermäßigten Steuersatz. 2 Folgende dieser Beförderungen sind insgesamt steuerbar: 1. Beförderungen, die sich ausschließlich auf das Inland erstrecken, 2. Beförderungen, die ausschließlich in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ausgeführt werden, wenn diese Beförderungen wie Umsätze im Inland zu behandeln sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG) und 3. grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die ausländischen Streckenanteile als inländische Beförderungsstrecken anzusehen sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStDV). (2)