R 173 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG

R 173 UStR 2005 Begünstigte Verkehrsarten

R 173 Begünstigte Verkehrsarten

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Die einzelnen Verkehrsarten sind grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht abzugrenzen. Verkehr mit Schienenbahnen mit Ausnahme der Bergbahnen (2) 1 Schienenbahnen sind die Vollbahnen - Haupt- und Nebenbahnen - und die Kleinbahnen der Eisenbahnen des Bundes und der nicht zu den Eisenbahnen des Bundes gehörenden Eisenbahnen sowie die sonstigen Eisenbahnen, z.B. Anschlußbahnen, die Straßenbahnen, die straßenbahnähnlichen Bahnen, z.B. Schienenschwebebahnen, und die Bahnen besonderer Bauart, z.B. Hoch- und Untergrundbahnen sowie Schwebebahnen. 2Als Straßenbahnen gelten auch Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart (§ 4 Absatz 2 PBefG). 3 Zu den Schienenbahnen gehören auch Kleinbahnen in Tierparks und Ausstellungen (BFH-Urteil vom 14.12.1951 - BStBl 1952 III S. 22). 4 Nicht zu den Schienenbahnen zählen die Seilschwebebahnen (RFH-Urteil vom 31.05.1927 - RStBl S. 163) sowie die Sessellifte und Skilifte - Schlepplifte -. (3)