R 182a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 13b UStG(§ 30a UStDV)

R 182a UStR 2005 Umsatzsteuer-Richtlinien 2005

R 182a

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Anwendungsbereich (1) 1Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Steuer. 2Dies gilt sowohl für im Inland ansässige als auch für im Ausland ansässige Leistungsempfänger. 3Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer. 4Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers. 5Zuständig für die Besteuerung dieser Umsätze ist das Finanzamt, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. 6Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. (2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer: 1. Werklieferungen im Ausland ansässiger Unternehmer (§ 13b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Beispiel 1: