R 183 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14 UStG (§ 31 bis § 34 UStDV)

R 183 UStR 2005 Zum Begriff der Rechnung

R 183 Zum Begriff der Rechnung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Gemäß § 14 Absatz 1 UStG i. V. m. § 31 Absatz 1 UStDV ist eine Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird. 2 Rechnungen im Sinne des § 14 UStG brauchen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet zu werden. 3 Es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt des Dokuments ergibt, daß der Unternehmer über eine Leistung abrechnet. 4Keine Rechnungen sind Schriftstücke, die nicht der Abrechnung einer Leistung dienen, sondern sich ausschließlich auf den Zahlungsverkehr beziehen (z. B. Mahnungen, Kontoauszüge), auch wenn sie alle in § 14 Absatz 4 UStG geforderten Angaben enthalten. 5Rechnungen können auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt werden. (2)