R 188a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14 UStG (§ 31 bis § 34 UStDV)

R 188a UStR 2005 Berichtigung von Rechnungen

R 188a Berichtigung von Rechnungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Gemäß § 14 Absatz 6 Nr. 5 UStG, § 31 Absatz 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Absatz 4 und § 14a UStG enthält oder wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. 2Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. 3Die Berichtigung muss durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. 4Dies ist regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung angegeben ist. 5Das Dokument, mit dem die Berichtigung durchgeführt werden soll, muss die formalen Anforderungen der §§ 14 und 14a UStG erfüllen. 6Dies bedeutet insbesondere bei elektronischer Übermittlung, dass die Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 UStG gegeben sein müssen. (2)