(1) 1 Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist (Verwendungsabsicht) und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. 2 In diesem Fall entfällt die Unternehmereigenschaft - außer in den Fällen von Betrug und Mißbrauch - nicht rückwirkend, wenn es später nicht oder nicht nachhaltig zur Ausführung entgeltlicher Leistungen kommt. 3 Vorsteuerbeträge, die den beabsichtigten Umsätzen, bei denen der Vorsteuerabzug - auch auf Grund von Option - nicht ausgeschlossen wäre, zuzurechnen sind, können dann auch auf Grund von Gesetzesänderungen nicht zurückgefordert werden (vgl. EuGH-Urteil vom 29.02.1996 - BStBl II S. 655- und vom 8. Juni 2000 - BStBl 2003 II S. 452 - und BFH-Urteile vom 22. 2. 2001 - BStBl 2003 II S. 426 - und vom 8. 3. 2001 - BStBl 2003 II S. 430). (2)
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