R 190c UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 14c UStG

R 190c UStR 2005 Unrichtiger Steuerausweis

R 190c Unrichtiger Steuerausweis

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Zu hoher Steuerausweis (§14c Absatz 1 Satz 1 UStG) (1)

Wird der Rechnungsbetrag um die zu hoch aus- gewiesene Steuer herabgesetzt, so ergibt sich folgende berichtigte Rechnung: Bleibt der Rechnungsbetrag in der berichtigten Rechnung unverändert, so ergibt sich die richtige Steuer durch Herausrechnen aus dem bisherigen Rechnungsbetrag: