R 197 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 197 UStR 2005 Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

R 197 Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Allgemeines (1) 1Nach § 15 Absatz 1a Nr. 1 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Absatz 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt. 2Die Regelung bezieht sich nicht auf die Tatbestände des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG. 3Aus Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6, 6a und 6b EStG für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, für Familienheimfahrten wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung sowie für ein häusliches Arbeitszimmer kann der Unternehmer beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug beanspruchen (vgl. zu den Fahrtkosten Tz. 3.3 des BMF-Schreibens vom 29. 5. 2000 - BStBl I S. 819). (2)