R 199 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 199 UStR 2005 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr in das Inland

R 199 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr in das Inland

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Einfuhrumsatzsteuer kann vom Unternehmer als Vorsteuer abgezogen werden, wenn sie tatsächlich entrichtet wird und die Gegenstände für sein Unternehmen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg eingeführt worden sind. 2 Die Entrichtung ist durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen (vgl. Abschnitt 202 Absatz 1 Nr. 2). 3Zum Nachweis bei Mikroverfilmung vgl. Abschnitt 255 Abs. 3. 4Ein Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben nach einem pauschalierten Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht aus. 5Wird die Einfuhrumsatzsteuer bei Fälligkeit nicht entrichtet, so ist ein bereits vorgenommener Vorsteuerabzug (§ 16 Abs. 2 Satz 4 UStG) zu berichtigen. (2)