R 202 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 202 UStR 2005 Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

R 202 Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Aufzeichnungen und Belege (1) Aufzeichnungen und Belege 1 Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug hat der Unternehmer aufzuzeichnen und durch Belege nachzuweisen. 2 Als ausreichender Beleg ist anzusehen: 1. für die von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung im Sinne des § 14 UStG in Verbindung mit § 31 bis § 34 UStDV; 2. Geht die Originalrechnung verloren, so kann der Unternehmer den Nachweis darüber, daß ihm ein anderer Unternehmer Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen gesondert in Rechnung gestellt hat, nicht allein durch Vorlage der Originalrechnung, sondern mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Mitteln führen (BFH-Urteile vom 05.08.1988 - BStBl 1989 II S. 120 - und vom 16.04.1997 - BStBl II S. 582). In Einzelfällen ist auch die Zweitschrift einer Rechnung oder eines Einfuhrbelegs ausreichend (vgl. BFH-Urteile vom 20.08.1998 - BStBl 1999 II S. 324 - und vom 19.11.1998 - BStBl 1999 II S. 255 - sowie Abschnitt 243 Abs. 3).