R 206 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15 UStG (§ 35 bis § 43 UStDV)

R 206 UStR 2005 Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlichen Leistungen

R 206 Ausschluß des Vorsteuerabzugs bei unentgeltlichen Leistungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen schließen den Vorsteuerabzug grundsätzlich aus, wenn sie im Falle der Entgeltlichkeit steuerfrei wären (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UStG). 2 Wie bei den Umsätzen im Ausland (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG) sind auch bei den unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen die Umsätze vom Abzugsverbot ausgenommen, die in § 15 Abs. 3 Nr. 2 UStG aufgeführt sind (vgl. hierzu Abschnitte 204 Abs. 2 und 205 Abs. 3 und 4). (2) Werden unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen im Ausland ausgeführt, so sind sie für die Frage des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug so zu beurteilen wie die entsprechenden unentgeltlichen Umsätze, die im Inland bewirkt werden. Beispiel: Eine unentgeltliche ärztliche Behandlung schließt bei dem behandelnden Arzt den Vorsteuerabzug unabhängig davon aus, ob er diese Leistung im Inland oder im Ausland ausführt. (3) 1 Auf unentgeltliche Umsätze, die im Falle der Entgeltlichkeit nach § 4 Nr. 8 Buchstaben a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 UStG steuerfrei wären, kann § 9 UStG nicht angewendet werden. 2 Diese Vorschrift setzt voraus, daß der maßgebliche Umsatz steuerbar ist (vgl. auch Abschnitt 205 Abs. 1).