R 215 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15a UStG (§ 44 und § 45 UStDV)

R 215 UStR 2005 Änderung der Verhältnisse

R 215 Änderung der Verhältnisse

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Erstmalige Verwendung im Sinne des § 15a UStG ist die erstmalige tatsächliche Nutzung des Wirtschaftsguts. 2 Als Verwendung sind auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG) anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 02.10.1986 - BStBl 1987 II S. 44). 3 Voraussetzung ist jedoch, daß das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt dieser Umsätze objektiv noch verwendungsfähig ist. 4 Veräußerung und unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b UStG sind hierbei so anzusehen, als ob das Wirtschaftsgut bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums (vgl. Abschnitt 216) entsprechend der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Umsätze weiterhin innerhalb des Unternehmens verwendet worden wäre. Beispiel: Ein Betriebsgrundstück, das vom 01.01.01 bis zum 31.10.01 innerhalb des Unternehmens zur Ausführung zum Vorsteuerabzug berechtigender Umsätze verwendet worden ist, wird am 01.11.01 nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei veräußert. Für die Berichtigung ist die Veräußerung so anzusehen, als ob das Grundstück ab dem Zeitpunkt der Veräußerung bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums nur noch zur Ausführung von Umsätzen verwendet würde, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Entsprechendes gilt bei einer steuerfreien unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b Nr. 3 UStG. (2)