R 218 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 15a UStG (§ 44 und § 45 UStDV)

R 218 UStR 2005 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

R 218 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 250 € nicht übersteigt, gilt für den gesamten Berichtigungszeitraum. 2 Sie ist unabhängig davon anzuwenden, in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse später ändern. (2) 1 Bei der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV ist die Grenze von 10 % in der Weise zu berechnen, daß das Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Jahr des Berichtigungszeitraums ergibt, dem Verhältnis gegenübergestellt wird, das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für die Aufteilung der Vorsteuer für das Wirtschaftsgut nach § 15 UStG maßgebend war (vgl. das Beispiel in Abschnitt 215 Abs. 4). 2 Für die absolute Grenze von 250 € ist der Betrag maßgebend, um den der Vorsteuerabzug für das Wirtschaftsgut aufgrund der Verhältnisse des betreffenden Jahres des Berichtigungszeitraums tatsächlich zu berichtigen wäre. (3)