(1) 1 Die Regelung des § 44 Abs. 1 UStDV, nach der eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 250 € nicht übersteigt, gilt für den gesamten Berichtigungszeitraum. 2 Sie ist unabhängig davon anzuwenden, in welchem Umfang sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse später ändern. (2) 1 Bei der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 2 UStDV ist die Grenze von 10 % in der Weise zu berechnen, daß das Aufteilungsverhältnis, das sich für das betreffende Jahr des Berichtigungszeitraums ergibt, dem Verhältnis gegenübergestellt wird, das für den ursprünglichen Vorsteuerabzug für die Aufteilung der Vorsteuer für das Wirtschaftsgut nach § 15 UStG maßgebend war (vgl. das Beispiel in Abschnitt 215 Abs. 4). 2 Für die absolute Grenze von 250 € ist der Betrag maßgebend, um den der Vorsteuerabzug für das Wirtschaftsgut aufgrund der Verhältnisse des betreffenden Jahres des Berichtigungszeitraums tatsächlich zu berichtigen wäre. (3)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|