R 22 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 22

R 22 KStR2004 Genossenschaftliche Rückvergütung

R 22 Genossenschaftliche Rückvergütung

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

(1) Vom Vorliegen einer Genossenschaft ist von der Eintragung bis zur Löschung im Genossenschaftsregister auszugehen. (2) 1Preisnachlässe (Rabatte, Boni), die sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gewährt werden, gehören nicht zu den genossenschaftlichen Rückvergütungen. 2Sie sind abziehbare Betriebsausgaben. 3Der Unterschied zwischen dem Preisnachlass und der genossenschaftlichen Rückvergütung besteht darin, dass der Preisnachlass bereits vor oder bei Abschluss des Rechtsgeschäfts vereinbart wird, während die genossenschaftliche Rückvergütung erst nach Ablauf des Wj. beschlossen wird. (3) Eine Verpflichtung zur Einzahlung auf die Geschäftsanteile wird durch eine Regelung in der Satzung auch dann begründet, wenn die Bestimmung über Zeitpunkt und Betrag der Leistungen der Generalversammlung übertragen ist. (4)

>Hilfsgeschäfte und >Nebengeschäfte bleiben außer Ansatz.