R 229 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§ 46 bis § 49 UStDV)

R 229 UStR 2005 Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

R 229 Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Es ist nicht zu beanstanden, wenn Einzelhändler und Handwerker, die § 20 UStG nicht in Anspruch nehmen können und von der vereinfachten Verbuchung ihrer Kreditverkäufe nach R 29 Abs. 1 Satz 7 Buchstabe b EStR 1998 zulässigerweise Gebrauch machen, bei der Erfassung der Außenstände wie folgt verfahren: 1. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für einen Voranmeldungszeitraum bleiben die ausstehenden Entgelte für ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen unberücksichtigt. Die Zahlungseingänge aus diesen Kreditgeschäften sind wie Zahlungseingänge aus Bargeschäften in dem Voranmeldungszeitraum, in dem sie vereinnahmt worden sind, zu versteuern. 2. Zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres hat der Unternehmer anhand der nach R 29 Abs. 1 Satz 7 Buchstabe b EStR 1998 geführten Kladde die ausstehenden Entgelte festzustellen und in der Voranmeldung für den Monat Dezember den Entgelten zuzurechnen. Der Forderungsbestand am 31. Dezember des Vorjahres ist in dieser Voranmeldung von den Entgelten abzusetzen. (2)