R 230 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§ 46 bis § 49 UStDV)

R 230 UStR 2005 Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

R 230 Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Unabhängig von der Regelung des § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldungen befreien, z. B. wenn und soweit in bestimmten Voranmeldungszeiträumen regelmäßig keine Umsatzsteuer entsteht. Beispiel: Ein Aufsichtsratsmitglied erhält im Monat Mai eines jeden Jahres vertragsgemäß eine Vergütung von 30 000 €. Das Finanzamt kann das Aufsichtsratsmitglied für die Monate, in denen es keine Entgelte erhält, von der Abgabe der Voranmeldung befreien. Die Befreiung ist davon abhängig zu machen, dass in den betreffenden Voranmeldungszeiträumen tatsächlich keine Umsatzsteuer entstanden ist. 2Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen kommt in Neugründungsfällen (§ 18 Absatz 2 Satz 4 UStG) nicht in Betracht. (2) Unternehmer, die die Durchschnittsätze des § 24 UStG anwenden, haben über die Verpflichtung nach § 18 Absatz 4a UStG hinaus - sofern sie vom Finanzamt nicht besonders aufgefordert werden - nur dann Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu entrichten, wenn 1. Umsätze von Sägewerkserzeugnissen bewirkt werden, für die der Durchschnittsatz von 16 v.H. gilt, oder 2.