R 231 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 1 bis 7 UStG (§ 46 bis § 49 UStDV)

R 231 UStR 2005 Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

R 231 Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Befördert ein Unternehmer Personen im Gelegenheitsverkehr mit einem Kraftomnibus, der nicht im Inland zugelassen ist, wird die Umsatzsteuer für jede einzelne Beförderungsleistung durch die zuständige Zolldienststelle berechnet und festgesetzt, wenn bei der Ein- oder Ausreise eine Grenze zum Drittlandsgebiet Überschritten wird (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG, Abschnitt 221). 2 Wird im Einzelfall geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für eine Besteuerung nicht gegeben seien, muß dies in eindeutiger und leicht nachprüfbarer Form gegenüber der Zolldienststelle nachgewiesen werden. 3 Anderenfalls setzt die Zolldienststelle die Umsatzsteuer durch Steuerbescheid fest (§ 155 Abs. 1 AO). (2) 1 Gegen die Steuerfestsetzung durch die Zolldienststelle 2 ist der Einspruch gegeben (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO). 2 Die Zolldienststelle ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen (§ 367 Abs. 3 Satz 2 AO, § 16 Abs. 5 Satz 3 UStG). 3 Hilft sie ihm nicht in vollem Umfang ab, hat sie die Sache dem Finanzamt, das örtlich für sie zuständig ist, zur weiteren Entscheidung vorzulegen. 4 Über den Einspruch entscheidet dann das Finanzamt. 5 Der Einspruch kann auch unmittelbar bei dem zuständigen Finanzamt eingelegt werden. (3)