(1) Durch die Begründung einer Betriebsstätte im Inland - ausgenommen eine Zweigniederlassung - wird ein Unternehmer nicht zu einem im Inland ansässigen Unternehmer. (2) 1 Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig oder steuerfrei vermieten, sind als im Inland ansässig zu behandeln. 2 Diese Unternehmer unterliegen nicht dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren, sondern dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. (3) 1 Das Vergütungsverfahren setzt voraus, daß der im Ausland ansässige Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (vgl. Abschnitt 242) entweder keine Umsätze oder nur die in §
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