R 240 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 59 bis § 62 UStDV)

R 240 UStR 2005 Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

R 240 Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Durch die Begründung einer Betriebsstätte im Inland - ausgenommen eine Zweigniederlassung - wird ein Unternehmer nicht zu einem im Inland ansässigen Unternehmer. (2) 1 Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig oder steuerfrei vermieten, sind als im Inland ansässig zu behandeln. 2 Diese Unternehmer unterliegen nicht dem Vorsteuer-Vergütungsverfahren, sondern dem allgemeinen Besteuerungsverfahren. (3) 1 Das Vergütungsverfahren setzt voraus, daß der im Ausland ansässige Unternehmer in einem Vergütungszeitraum (vgl. Abschnitt 242) entweder keine Umsätze oder nur die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStDV bezeichneten Umsätze im Inland ausgeführt hat. 2 Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchgeführt werden. Beispiel 1: Ein im Ausland ansässiger Beförderungsunternehmer hat im Inland in den Monaten Januar bis April nur steuerfreie Beförderungen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG ausgeführt. In denselben Monaten ist ihm für empfangene Leistungen, z.B. für Autoreparaturen, Umsatzsteuer in Höhe von 300 € in Rechnung gestellt worden. Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge ist im Vorsteuer-Vergütungsverfahren durchzuführen.