R 241 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 59 bis § 62 UStDV)

R 241 UStR 2005 Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

R 241 Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) Die Vorsteuerbeträge, die nach § 59 Abs. 2 UStDV vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossen sind, können nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden. Beispiel 1: Dem Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen berechnet worden. Die berechnete Umsatzsteuer (Vorsteuer) steht im Zusammenhang mit einer Lieferung, die der Unternehmer im August ausführt. Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. Beispiel 2: