(1) Die Vorsteuerbeträge, die nach § 59 Abs. 2 UStDV vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossen sind, können nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 UStG berücksichtigt werden. Beispiel 1: Dem Unternehmer ist im Vergütungszeitraum Januar bis März Umsatzsteuer für die Einfuhr oder den Kauf von Gegenständen und für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen berechnet worden. Die berechnete Umsatzsteuer (Vorsteuer) steht im Zusammenhang mit einer Lieferung, die der Unternehmer im August ausführt. Die Vorsteuer kann nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden. Beispiel 2:
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