R 242 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 59 bis § 62 UStDV)

R 242 UStR 2005 Vergütungszeitraum

R 242 Vergütungszeitraum

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1Der Vergütungszeitraum muß mindestens drei aufeinanderfolgende Kalendermonate in einem Kalenderjahr umfassen. 2 Es müssen nicht in jedem Kalendermonat Vorsteuerbeträge angefallen sein. 3 Für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres können die Monate November und Dezember oder es kann auch nur der Monat Dezember Vergütungszeitraum sein. 4 Wegen der Auswirkungen der Mindestbeträge auf den zu wählenden Vergütungszeitraum vgl. § 61 Abs. 2 UStDV.