R 244 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18 Abs. 9 UStG (Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 59 bis § 62 UStDV)

R 244 UStR 2005 Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

R 244 Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Für einen Voranmeldungszeitraum schließen sich das allgemeine Besteuerungsverfahren und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren gegenseitig aus. 2 Im Laufe eines Kalenderjahres kann jedoch der Fall eintreten, daß die Vorsteuerbeträge eines im Ausland ansässigen Unternehmers abschnittsweise im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens und im Wege des allgemeinen Besteuerungsverfahrens zu vergüten oder von der Steuer abzuziehen sind. 3 In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren: 1. Vom Beginn des Voranmeldungszeitraums an, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen ist, endet die Zuständigkeit des Bundesamtes für Finanzen. Zuständig ist: a) das Finanzamt, dem die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung aller Umsätze, die in einem bestimmten Staat ansässige Unternehmer im Inland bewirken, für das gesamte Bundesgebiet übertragen wurde (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AO, § 1 USt-ZuständigkeitsV), oder b) das Finanzamt des Umsatzschwerpunktes (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AO), wobei im Bereich eines Landes allgemein die Zuständigkeit eines zentralen Finanzamts gegeben sein kann (§ 17 Abs. 2 Satz 3 FVG), oder c) das Finanzamt oder zentrale Finanzamt, das vom Bundesamt für Finanzen als zuständiges Finanzamt bestimmt worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG), oder d)