(1) 1 Für einen Voranmeldungszeitraum schließen sich das allgemeine Besteuerungsverfahren und das Vorsteuer-Vergütungsverfahren gegenseitig aus. 2 Im Laufe eines Kalenderjahres kann jedoch der Fall eintreten, daß die Vorsteuerbeträge eines im Ausland ansässigen Unternehmers abschnittsweise im Wege des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens und im Wege des allgemeinen Besteuerungsverfahrens zu vergüten oder von der Steuer abzuziehen sind. 3 In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren: 1. Vom Beginn des Voranmeldungszeitraums an, in dem das allgemeine Besteuerungsverfahren durchzuführen ist, endet die Zuständigkeit des Bundesamtes für Finanzen. Zuständig ist: a) das Finanzamt, dem die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung aller Umsätze, die in einem bestimmten Staat ansässige Unternehmer im Inland bewirken, für das gesamte Bundesgebiet übertragen wurde (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AO, §
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|