(1) 1 Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) muss jeder Unternehmer abgeben, der während eines Meldezeitraums innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (vgl. Abschnitt 276b) ausgeführt hat. 2 Für Meldezeiträume, in denen keine derartigen Lieferungen ausgeführt wurden, sind keine ZM abzugeben. (2) 1 Nichtselbständige juristische Personen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Organgesellschaften) müssen eigene ZM für die von ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG abgeben. 2 Dies gilt unabhängig davon, daß diese Vorgänge umsatzsteuerlich weiterhin als Umsätze des Organträgers behandelt werden und in dessen Voranmeldungen und Steuererklärungen für das Kalenderjahr anzumelden sind. 3 Die meldepflichtigen Organgesellschaften benötigen zu diesem Zweck eine eigene USt-IdNr. (3) Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG müssen keine ZM abgeben. (4)
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