R 245b UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18a UStG

R 245b UStR 2005 Abgabefrist

R 245b Abgabefrist

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

1ZM sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim BfF abzugeben. 2Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr oder unter den Voraussetzungen des § 18a Absatz 6 UStG das Kalenderjahr. 3Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Dauerfristverlängerung (vgl. Abschnitt 228) gewährt, gilt diese für die Abgabe der ZM entsprechend, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag beim BfF erforderlich ist. 4 Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung nur für die Abgabe der ZM ist unzulässig.