1ZM sind bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim BfF abzugeben. 2Meldezeitraum ist das Kalendervierteljahr oder unter den Voraussetzungen des § 18a Absatz 6 UStG das Kalenderjahr. 3Hat das Finanzamt dem Unternehmer eine Dauerfristverlängerung (vgl. Abschnitt 228) gewährt, gilt diese für die Abgabe der ZM entsprechend, ohne dass hierfür ein gesonderter Antrag beim BfF erforderlich ist. 4 Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung nur für die Abgabe der ZM ist unzulässig.
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