(1) 1 In der ZM ist für jeden Erwerber getrennt die Summe der Bemessungsgrundlagen der in dem Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Absatz 2 UStG) und Lieferungen im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte (§ 25b Absatz 2 UStG) anzugeben. 2Unbeachtlich ist, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten versteuert. 3Werden in einem Meldezeitraum an denselben Abnehmer neben innergemeinschaftlichen Warenlieferungen auch Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG (vgl. Abschnitt 276b) ausgeführt, sind diese in einer zweiten Zeile unter dessen USt-IdNr. zusammenzufassen. 4 Maßgeblich sind die umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlagen (vgl. § 10 UStG). (2) 1 Wegen der Umrechnung von Werten in fremder Währung in Deutsche Mark vgl. Abschnitt 222. 2Hat der Unternehmer die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die er im letzten Monat eines Meldezeitraums ausgeführt hat, erst nach Ablauf des Meldezeitraums ausgestellt, ist für die Umrechnung grundsätzlich der Durchschnittskurs des auf den Monat der Ausführung der Lieferung folgenden Monats heranzuziehen. 3 Für die Anmeldung solcher Lieferungen in den Voranmeldungen und Steuererklärungen gilt Entsprechendes (§ 18b Satz 4 UStG) Dies gilt auch für Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG.
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