(1) 1 Die für die Beantwortung von Ersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 erforderlichen Ermittlungen werden von der Finanzbehörde durchgeführt, die nach § 21 AO auch für eine Umsatzbesteuerung des Vorgangs zuständig ist, auf den sich das Ersuchen bezieht. 2Wenn diese Behörde nicht festgestellt werden kann, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk die Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind (§ 24 AO). (2)
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