R 245i UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 18e UStG

R 245i UStR 2005 Bestätigung der USt-IdNr.

R 245i Bestätigung der USt-IdNr.

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Anfragen zur Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr. kann jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr. stellen. 2Anfrageberechtigt ist auch, wer für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, aber noch keine USt-IdNr. erhalten hat. 3In diesem Fall wird die Anfrage gleichzeitig als Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. behandelt. (2) 1 Unternehmer können Bestätigungsanfragen schriftlich, telefonisch oder per Telefax an das Bundesamt für Finanzen BfF) - Außenstelle Saarlouis -, Postanschrift: 66738 Saarlouis (Telefon-Nr.: 0 68 31/4 56-0), stellen. 2Einfache Bestätigungsanfragen können auch über Internet (www.bff.bund.de) gestellt werden. (3) Einfache Bestätigungsanfrage: Die Anfrage muss folgende Angaben enthalten: - die USt-IdNr. des anfragenden Unternehmers (oder ggf. die Steuernummer, unter der er für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird), - die USt-IdNr. des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde. (4)