R 247 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 19 UStG

R 247 UStR 2005 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

R 247 Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, daß er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. 2 Er unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. 3 Die Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben. 4 Im einzelnen gilt hierzu folgendes: 1. 1Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat. 2 Beginnt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des Kalenderjahres, gilt die Erklärung vom Beginn dieser Tätigkeit an. 2. 1Für die Erklärung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. 2 Berechnet der Unternehmer in den Voranmeldungen oder in der Steuererklärung für das Kalenderjahr die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, ist darin grundsätzlich eine Erklärung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG zu erblicken (vgl. auch BFH-Urteile vom 19.12.1985 - BStBl 1986 II S. 420 - und vom 11.12.1997 - BStBl 1998 II S. 420). 3 In Zweifelsfällen ist der Unternehmer zu fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. (2)