R 25 KStR2004
Stand: 13.04.2022
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Zu § 25

R 25 KStR2004 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben

R 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben

KStR2004 ( Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 (KStR 2022) und Hinweise 2022 (Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch 2022) )

Genossenschaften sowie Vereine, deren Einkommen den nach § 25 KStG zu gewährenden Freibetrag von 15 000 Euro nicht übersteigt, sind nicht zu veranlagen (NV-Fall) und haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung.