R 253 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 19 UStG

R 253 UStR 2005 Wechsel der Besteuerungsform

R 253 Wechsel der Besteuerungsform

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Regelbesteuerung oder zur Besteuerung nach § 24 UStG (1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden. (2) 1 Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung. 2 Hat der Unternehmer Entgelte für diese Umsätze vor dem Übergang vereinnahmt (Anzahlungen), hat er die Anzahlungen im ersten Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum nach dem Übergang nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer zu unterwerfen. (3) Zur Anwendung des § 15 UStG wird auf Abschnitt 191 Abs. 5 hingewiesen. (4) Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten, daß auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist. (5) 1 Im Falle des Übergangs von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG gelten die Absätze 1, 2 und 4 sinngemäß. 2 Der Vorsteuerabzug regelt sich vom Zeitpunkt des Übergangs an ausschließlich nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG. Übergang von der Regelbesteuerung oder von der Besteuerung nach § 24 UStG zur Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (6)