R 254 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 20 UStG

R 254 UStR 2005 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

R 254 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden. 2 Dem Antrag ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu entsprechen, wenn der Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG erfüllt. 3 Einer Kapitalgesellschaft, zu der sich Freiberufler zusammengeschlossen haben, ist die Genehmigung der Istversteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG nicht zu erteilen(vgl. BFH-Urteil vom 22. 7. 1999 - BStBl II S. 630) . 4 Die Genehmigung erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kalenderjahr. 5Es handelt sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der § 130, § 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann. (2) Zur Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl. Abschnitt 182, zur Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen im Fall der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl. Abschnitt 187. (3) 1§ 20 Absatz 1 Satz 3 UStG trifft keine von § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer (vgl. BFHUrteil vom 30. 1. 2003 - BStBl II S. 817). 2Zur Entstehung der Steuer beim Wechsel der Art der Steuerberechnung vgl. Abschnitt 182 Absatz 3.