R 25a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3 UStG

R 25a UStR 2005 Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

R 25a Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG eine sonstige Leistung. 2 Nach § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG liegt eine Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle vor, wenn 1. Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 2. 5. 1996 - BStBl 1998 II S. 282 - und BFH-Urteile vom 12. 3. 1998 - BStBl II S. 417 -, vom 20. 8. 1998 - BStBl 1999 II S. 37 - und vom 5. 11. 1998 - BStBl 1999 II S. 326) sind bei der Abgabe von Speisen nicht begünstigte sonstige Leistungen anzunehmen, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln "zum Mitnehmen" beschränkt, sondern auch im sog. Darreichungsbereich Dienstleistungen ausführt, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen fördern. Nach § Absatz Satz 5 sind besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle ein typisierendes Merkmal dafür, dass Dienstleistungen im Darreichungsbereich vorhanden sind. Eine Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle liegt z.B. auch vor bei der Verpflegung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber in dessen Haushalt, in Kantinen oder in ähnlichen Einrichtungen (vgl. BFH-Urteile vom 24.11.1988 - BStBl 1988 II S. 210 und vom 19.12.1996 - BStBl 1998 II S. 279).