R 261 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 23 UStG (§ 69, § 70 UStDV, Anlage der UStDV)

R 261 UStR 2005 Berufs- und Gewerbezweige

R 261 Berufs- und Gewerbezweige

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Bei den Berufs- und Gewerbezweigen, für die Durchschnittssätze festgelegt werden, handelt es sich um Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen. 2 Die jeweils festgesetzten Durchschnittssätze können daher nur solche Unternehmer in Anspruch nehmen, die die wesentlichen Leistungen des Berufs- und Gewerbezweiges erbringen (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.1995 - BStBl II S. 751. 3Der Abgrenzung der einzelnen Berufs- und Gewerbezweige liegt in den Fällen des Abschnitts A Teile I bis III und des Abschnitts 8 Nr. 1, 3 bis 6 der Anlage der UStDV die "Systematik der Wirtschaftszweige" Ausgabe 1961 - herausgegeben vom Statistischen Bundesamt - zugrunde. 4 Diese Systematik kann bei Zweifelsfragen zur Abgrenzung herangezogen werden. 5 Eine unternehmerische Tätigkeit, bei der hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen keine annähernd gleichen Verhältnisse zu den in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen vorliegen, kann für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht schätzungsweise, aufgeteilt werden. (2)