R 270 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

R 270 UStR 2005 Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

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R 270 UStR 2005 Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

R 270 Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Die Erklärung des Unternehmers, daß er auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet (§ 24 Abs. 4 Satz 1 UStG), ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. 2 Berechnet der Unternehmer in der ersten Voranmeldung des Kalenderjahres die Vorauszahlung unter Zugrundelegung der allgemeinen Vorschriften des Gesetzes, so kann darin eine solche Erklärung gesehen werden. 3 Hat ein Unternehmer mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, so kann er die Erklärung nur einheitlich für alle Betriebe vornehmen, unabhängig davon, wie viele Teilbetriebe i. S. des Ertragsteuerrechts der Unternehmer hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.1998 - BStBl II S. 494). 4 Entsprechendes gilt für den Widerruf (§ 24 Abs. 4 Satz 3 UStG). (2)