(1) 1 Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Beispiel 1: Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. Der Preis beträgt 440€ . Es nehmen 40 Personen teil. Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden: 1. an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt (einschließlich Umsatzsteuer) 3.200,00€ 2. an Hotel für Unterkunft (einschließlich Umsatzsteuer) 12.000,00€ Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie folgt:
Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 17.600,00€ ./. Reisevorleistungen für Fahrt 3.200,00€ für Unterkunft 12.000,00€ 15.200,00€ Marge 2.400,00€ ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (16/116 = Steuersatz 16 v.H.) 331,96€ Bemessungsgrundlage 2.068,97€
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