R 274 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 25 UStG (§ 72 UStDV)

R 274 UStR 2005 Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

R 274 Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Abweichend von § 10 UStG ist Bemessungsgrundlage lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem Betrag, den der Leistungsempfänger entrichtet und den Aufwendungen für die Reisevorleistungen, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Beispiel 1: Ein Reiseveranstalter mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland führt eine Bahnpauschalreise im Inland aus. Der Preis beträgt 440€ . Es nehmen 40 Personen teil. Der Reiseveranstalter hat für Reisevorleistungen aufzuwenden: 1. an die Deutsche Bahn AG für die Fahrt (einschließlich Umsatzsteuer) 3.200,00€ 2. an Hotel für Unterkunft (einschließlich Umsatzsteuer) 12.000,00€ Die Marge für die Leistung des Reiseveranstalters ermittelt sich wie folgt:

Reisepreis (Aufwendungen der Reiseteilnehmer) 17.600,00€
./. Reisevorleistungen für Fahrt 3.200,00€
für Unterkunft 12.000,00€
15.200,00€
Marge 2.400,00€
./. darin enthaltene Umsatzsteuer (16/116 = Steuersatz 16 v.H.) 331,96€
Bemessungsgrundlage 2.068,97€

2Zu den Aufwendungen für Reisevorleistungen gehören auch die Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund vertraglicher Vereinbarung für nicht ausgenutzte Kapazitäten (vgl. Abschnitt 272 Abs. 10) zahlen muß. Beispiel 2: