R 276c UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 25c UStG

R 276c UStR 2005 Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

R 276c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Steuerbefreit sind nach § 25c Absatz 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. 2Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch: a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand, b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen, c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten, d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen, e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, Steuerfrei ist auch die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold. Optionsgeschäfte mit Anlagegold und die Vermittlung derartiger Dienstleistungen fallen unter die Steuerbefreiung nach § Nr. 8 Buchstabe e . Die Vorschriften über Ausfuhrlieferungen (§ Nr. 1 Buchstabe a i. V. m. § ) und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ Nr. 1 Buchstabe b i. V. m. § ) gehen der Anwendung des § vor.