(1) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG). 2 Die niedrigere Festsetzung oder der Erlaß der Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG kommt für folgende grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr in Betracht: 1. von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland; 2. von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen; 3. von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen Flughafen über das Inland. 3Die niedrigere Festsetzung oder der Erlaß der Umsatzsteuer kommt jedoch nicht in Betracht bei Beförderungen vom Inland in die nicht zum Inland gehörenden Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 2 UStG) und umgekehrt, z.B. Flüge zwischen Hamburg und Helgoland, sowie bei Beförderungen zwischen den nicht zum Inland gehörenden Gebieten der Bundesrepublik Deutschland über das Inland, z.B. Rundflüge von Helgoland über das Inland. (2)
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|