R 278 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 26 Abs. 3 UStG

R 278 UStR 2005 Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

R 278 Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Eine grenzüberschreitende Beförderung liegt vor, wenn sich eine Beförderung sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG). 2 Die niedrigere Festsetzung oder der Erlaß der Umsatzsteuer nach § 26 Abs. 3 UStG kommt für folgende grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr in Betracht: 1. von einem ausländischen Flughafen zu einem Flughafen im Inland; 2. von einem Flughafen im Inland zu einem ausländischen Flughafen; 3. von einem ausländischen Flughafen zu einem ausländischen Flughafen über das Inland. 3Die niedrigere Festsetzung oder der Erlaß der Umsatzsteuer kommt jedoch nicht in Betracht bei Beförderungen vom Inland in die nicht zum Inland gehörenden Gebiete der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 2 UStG) und umgekehrt, z.B. Flüge zwischen Hamburg und Helgoland, sowie bei Beförderungen zwischen den nicht zum Inland gehörenden Gebieten der Bundesrepublik Deutschland über das Inland, z.B. Rundflüge von Helgoland über das Inland. (2)