R 282b UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 27b UStG

R 282b UStR 2005 Umsatzsteuer-Nachschau

R 282b Umsatzsteuer-Nachschau

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO. 2 Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. 3Deshalb gelten die Vorschriften für eine Außenprüfung (§ 193 ff. AO) nicht. 4Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht angekündigt. (2) 1Eine Umsatzsteuer-Nachschau kann insbesondere in folgenden Fällen angezeigt sein: - Existenzprüfungen bei neu gegründeten Unternehmen, - Entscheidungen im Zustimmungsverfahren nach § 168 Satz 2 AO, - Erledigung von Auskunftsersuchen zum Vorsteuerabzug anderer Finanzämter (USt 1 KM), - Erledigung von Amtshilfeersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten. 2Mit dem Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau sollen umsatzsteuerrechtlich erhebliche Sachverhalte festgestellt werden. 3Solche Sachverhalte sind zum Beispiel: - Unternehmerexistenz, - Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen, - einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen, - einzelne Buchungsvorgänge, - Verwendungsverhältnisse. (3) Gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 UStG sind alle mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betrauten Amtsträger befugt, Umsatzsteuer-Nachschauen durchzuführen. (4) Sobald der Amtsträger - der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, hat er sich auszuweisen.