Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 1 UStG

R 3 UStR 2005 Schadensersatz

R 3 Schadensersatz

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Im Falle einer echten Schadensersatzleistung fehlt es an einem Leistungsaustausch. 2 Der Schadensersatz wird nicht geleistet, weil der Leistende eine Lieferung oder sonstige Leistung erhalten hat, sondern weil er nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat. 3 Echter Schadensersatz ist insbesondere gegeben bei Schadensbeseitigung durch den Schädiger oder durch einen von ihm beauftragten selbständigen Erfüllungsgehilfen, bei Zahlung einer Geldentschädigung durch den Schädiger, bei Schadensbeseitigung durch den Geschädigten oder in dessen Auftrag durch einen Dritten ohne einen besonderen Auftrag des Ersatzverpflichteten. 4 Ein Schadensersatz ist dagegen dann nicht anzunehmen, wenn die Ersatzleistung tatsächlich die - wenn auch nur teilweise - Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.1962 - BStBl 1963 III S. 106) - und vom 19. 10. 2001 - BStBl 2003 II S. 210 - sowie Abschnitt 150 Absatz 3 Satz 5). 5Beseitigt der Geschädigte im Auftrag des Schädigers einen ihm zugefügten Schaden selbst, ist die Schadensersatzleistung als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 11.03.1965 - BStBl III S. 303). (2)