R 30 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3 UStG

R 30 UStR 2005 Ort der Lieferung

R 30 Ort der Lieferung

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1 Lieferungen gelten - vorbehaltlich der Sonderregelungen in den § 3c bis § 3f UStG - nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG grundsätzlich dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten (z.B. an einen Lohnveredeler oder Lagerhalter) beginnt. 2 Dies gilt sowohl für Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet, als auch für Fälle, in denen der Abnehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter den Gegenstand bei dem Lieferer abholt (Abholfall). Der sog. 3 Handkauf ist als Beförderungs- oder Versendungslieferung anzusehen. (2)