R 33 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 33 UStR 2005 Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1

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R 33 UStR 2005 Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

R 33 Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) 1Der Leistungsort bestimmt sich nur nach § 3a Absatz 1 UStG, wenn kein Tatbestand des § 3a Absatz 2 bis 5 UStG, des § 3b UStG oder des § 3f UStG vorliegt. 2Maßgeblich ist grundsätzlich der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 21 AO). 3 Ist dieser Ort bei natürlichen Personen nicht eindeutig bestimmbar, kommen als Leistungsort in Betracht: der Wohnsitz des Unternehmers (§ 8 AO) oder der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (§ 9 AO). 4Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) maßgeblich. 5Der Ort einer einheitlichen sonstigen Leistung liegt nach § 3a Absatz 1 UStG auch dann an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wenn einzelne Leistungsteile nicht von diesem Ort aus erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. 3. 1992 - BStBl II S. 929). (2)