R 33a UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 33a UStR 2005 Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

R 33a Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

(1) § 3a Absatz 1 UStG gilt auch für den Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln, da die Vermietung dieser Gegenstände von der Regelung nach § 3a Absatz 3 UStG in Verbindung mit § 3a Absatz 4 Nr. 11 UStG ausgenommen ist (vgl. jedoch Abschnitt 42 Absatz 3). Beispiel: Ein kanadischer Staatsbürger tritt eine Europareise in München an und mietet ein Kraftfahrzeug bei einer Firma mit Sitz in München. Das Fahrzeug soll sowohl im Inland als auch im Ausland genutzt werden. Die Vermietung des Kraftfahrzeugs durch einen im Inland ansässigen Unternehmer ist insgesamt steuerbar, auch wenn das vermietete Beförderungsmittel während der Vermietung im Ausland genutzt wird. (2)