Durchschnittlicher Steuersatz (1) 1Für das gesamte z. v. E. i. S. d. § 32 a Abs. 1 EStG - also einschließlich der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen - ist der Steuerbetrag nach den allgemeinen Tarifvorschriften zu ermitteln.2Aus dem Verhältnis des sich ergebenden Steuerbetrags zu dem gesamten z. v. E. ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist.3Die Hälfte bzw. ein Viertel dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz nach § 34 b Abs. 3 EStG. Anzuwendende Steuersätze (2) 1Der Umfang der ordentlichen Holznutzung ist für die Anwendung der Steuersätze nach § 34 b Abs. 3 EStG ohne Bedeutung.2Für die Frage, mit welchen Steuersätzen die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen zu versteuern sind, ist die im Wirtschaftsjahr verwertete Holzmenge des Betriebs maßgebend.3Auf die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen des Betriebs ist die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes i. S. d. Absatzes 1 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 68 EStDV nicht vorliegen. (3)
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