R 34 c. (2) EStHB2011
Stand: 25.03.2013
zuletzt geändert durch:
Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012, BStBl. I S. 276
Zu § 34 c EStG
R 34 c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

R 34 c. (2) EStHB2011 Zu berücksichtigende ausländische Steuer

R 34 c. (2) Zu berücksichtigende ausländische Steuer

EStHB2011 ( Einkommensteuer-Richtlinien 2008 und Einkommensteuer-Hinweise 2011 )

(2) 1Entfällt eine zu berücksichtigende ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte, die unter die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2 a Abs. 1 EStG fallen, oder auf die durch die spätere Verrechnung gekürzten positiven ausländischen Einkünfte, ist sie im Rahmen des Höchstbetrags (>Absatz 3) nach § 34 c Abs. 1 EStG anzurechnen oder auf Antrag nach § 34 c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. 2Bei Abzug erhöhen sich die - im VZ nicht ausgleichsfähigen - negativen ausländischen Einkünfte. 3Die nach § 34 c Abs. 1 und 6 anzurechnende ausländische Steuer ist nicht zu kürzen, wenn die entsprechenden Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfrei sind.