(1) 1 Für den Ort einer sonstigen Leistung - einschließlich Werkleistung - im Zusammenhang mit einem Grundstück ist die Lage des Grundstücks entscheidend. 2 Als Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG ist auch der Meeresboden anzusehen. 3 Zu einem Grundstück gehören auch diejenigen Sachen, die durch Vornahme einer Verbindung wesentliche Bestandteile eines Grundstücks geworden sind (§ 94 BGB). 4 Das gilt auch für wesentliche Bestandteile, die ertragsteuerlich selbständige Wirtschaftsgüter sind. 5 Im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG stehen auch sonstige Leistungen an Scheinbestandteilen (§ 95 BGB) im Zusammenhang mit einem Grundstück. 6 Dies gilt jedoch nicht für sonstige Leistungen am Zubehör (§ 97 BGB). Beispiel: Ein Industrieunternehmer hat anderen Unternehmern übertragen: die Pflege der Grünflächen des Betriebsgrundstücks, die Gebäudereinigung, die Wartung der Heizungsanlage und die Pflege und Wartung der Aufzugsanlagen. Es handelt sich in allen Fällen um sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. (2)
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