(1) 1Die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen. 2 Bei diesen Leistungen bestimmt die Tätigkeit selbst den Leistungsort. 3 Der Ort, an dem der Erfolg eintritt oder die sonstige Leistung sich auswirkt, ist ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 04.04.1974 - BStBl II S. 532). 4 Maßgebend ist nach der Rechtsprechung, wo die entscheidenden Bedingungen zum Erfolg gesetzt werden (BFH-Urteil vom 26.11.1953 - BStBl 1954 III S. 63). 5 Durch das Wort "jeweils" wird klargestellt, daß es nicht entscheidend darauf ankommt, wo der Unternehmer, z.B. Künstler, im Rahmen seiner Gesamttätigkeit überwiegend tätig wird, sondern daß der einzelne Umsatz zu betrachten ist. 6Es ist nicht erforderlich, daß der Unternehmer im Rahmen einer Veranstaltung tätig wird. (2) 1 Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG unerlässlich sind, werden an dem Ort erbracht, an dem diese Leistungen tatsächlich bewirkt werden . 2Hierzu können auch tontechnische Leistungen im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen gehören (EuGH-Urteil vom 26. 9. 1996 - BStBl 1998 II S. 313). (3)
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