R 39 UStR 2005
Stand: 16.12.2004
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 - UStR 2005), BStBl. I S3/2004
Zu § 3a UStG (§ 1 UStDV)

R 39 UStR 2005 Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

R 39 Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 2005 ( Umsatzsteuer-Richtlinien 2005 )

Patente, Urheberrechte, Markenrechte (1) Sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 UStG ergeben sich u.a. aufgrund folgender Gesetze: 1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; 2. Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten; 3. Patentgesetz; 4. Markenrechtsreformgesetz; 5. Gesetz über das Verlagsrecht; 6. Gebrauchsmustergesetz. (2) 1 Hinsichtlich der Leistungen auf dem Gebiet des Urheberrechts vgl. Abschnitt 36 Abs. 3. Außerdem sind die Ausführungen in Abschnitt 168 zu beachten. 2 Bei der Auftragsproduktion von Filmen wird auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hingewiesen (BFH-Urteil vom 19.02.1976 - BStBl II S. 515). 3 Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten und die Freigabe eines Berufsfußballspielers gegen Ablösezahlung sind als ähnliche Rechte im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 1 UStG anzusehen. Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Werbungsmittler, Werbeagenturen (3)